Ich sehe die Sache so: Wenn man wollte, könnte man statt "Kaufen" einen Begriff hinschreiben, der korrekt und für jederman verständlich darauf hinweist, um was für eine Transaktion es sich handelt.
Man will aber nicht, weil man (wohl zu recht) davon ausgeht, dass sich eine korrekte Bezeichnung eher negativ auf die Transaktionsbereitschaft des Kunden auswirken würde. Der Kunde will nämlich glauben, dass ein Kaufgegenstand zu seinem Eigentum wird und permanent in seinen Besitz übergeht. Wird dem Kunden hingegen vor Augen geführt, dass dies nicht so ist, sinkt auch die Zahlungsbereitschaft.
Das ist m.E. der zentrale Grund, wieso dort "kaufen" steht: Man erhofft sich durch diese "sanfte" Täuschung ein besser laufendes Geschäft.
Und hier vertrete ich dann eigentlich nicht die "Rechtsphilosophie", gemäss welcher der "Dumme" halt "Pech" gehabt hat, wenn er sich täuschen lässt. Ich finde die Rechtsordnung sollte dafür sorgen, dass der Konsument so weit sinnvoll und zumutbar vor Täuschungen geschützt wird. Und hier finde ich das absolut zumutbar, denn es wäre für Teleclub ja mit keinerlei Zusatzaufwand verbunden, wenn man statt "Kaufen" einen passenden Begriff auf den Screen des Kunden schreiben würde.
(Im Übrigen glaube ich auch nicht, dass jeder 08/15-Kunde beim klicken auf "Kaufen" in die Zukunft denkt und sich genau überlegt, was dann eigentlich passiert, wenn er irgendwann nicht mehr SC oder TC-Kunde ist.)
Desweiteren habe ich nicht mit Juristerei gedroht. Mich persönlich betrifft es ja ohnehin in keiner Weise, da ich noch nie "Swisscom TV" hatte, genausowenig wie irgend eine Geschäftsbeziehung zu TeleClub.
Ich habe nur gesagt dass ich es spannend fände zu erfahren, was die Juristen zu diesem Thema zu sagen haben. Und das genau aus den oben erwähnten Überlegungen.
Deine richtige Aussage
"Zu 90% lassen sich solche Streitpunkte vermeiden, wenn man sich zuvor informiert und den gesunden Menschenverstand nicht ausschaltet sondern auch mal versucht, sich in die Gegenseite einzudenken."
lässt sich übrigens genau so aus Kundensicht wie aus Anbietersicht verwenden. Würde der Anbieter einen sachgerechten Begriff verwenden, liesse sich der Streitpunkt tatsächlich vollumfänglich vermeiden.
(Aber ich glaube wie gesagt, dass sich der Anbieter sehr genau in die "Gegenseite" eingedacht hat. Und dabei ist er zum Schluss gekommen, dass die "Gegenseite" lieber Geld ausgibt, wenn man ihr nicht so transparent darlegt, was hier eigentlich genau passiert.)
Und dann zu guter Letzt noch:
Man darf sich sehr wohl beklagen, wenn man in eine AGB-Falle läuft. Denn längst nicht alles was in AGBs steht, ist dann auch wirklich gültig und legal.
Beispiel: Ich kann zehn mal in meine AGB schreiben, dass ich auf verkaufte Neuware eine Gewährleistung von 6 Monaten gebe. Wenn der Kunde klagt, muss ich ihm trotzdem 24 Monate geben, weil es gesetzlich vorgeschrieben ist.
Ob es nun also legal ist in den AGB den "Kaufbegriff" einfach umzudefinieren, müsste geprüft werden.
Aber wie bereits gesagt, kann es ja durchaus sein, dass es entweder bereits geprüft wurde oder man bei einer Prüfung zum Schluss käme, dass es unproblematisch ist, so wie es TC & Co handhaben.