@bsbg
Habe jetzt recht lange über den Text der Ziffer 6 nachgedacht und bin zum Schluss gekommen, dass er nur dann Sinn ergibt wenn man die Begriffe Benutzer und Vertragsinhaber klar voneinander abgrenzt.
Auf dieser Basis ist dann meine inhaltliche Interpretation folgende:
Swisscom sichert sich mit dieser Ziffer das Recht, auch entgegen dem Willen des formalen Vertragsinhabers einzelne Mailadressen von anderen klar erkennbaren natürlichen Personen, welche sich aktuell in einem gemeinsamen Abo mit dem Vertragsinhaber befinden, auf expliziten Wunsch des “echten” Benutzers einer Mail-Adresse trotzdem aus dem “Gemeinschafts-Abo” herauszulösen zu dürfen.
Use Case in der Praxis dafür dürfte z.B. eine Scheidung mit zwei oder mehr E-Mail-Adressen innerhalb eines gemeinsamen E-Mail-Abos sein, welche neu auf zwei unabhängige Personen und zwei unterschiedliche Logins verteilt werden sollen.
Bräuchte es dazu in jedem Fall das Einverständnis des bisherigen Vertragsinhabers, wäre dieser nämlich sonst in der Lage dazu alle bisher in der Familie benutzen E-Mail-Adressen exklusiv nur bei sich selbst langfristig zu monopolisieren.