Am 1. April 2012 ist das revidierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Mit der Revision des UWG wurde eine neue Bestimmung (Art. 3 Abs. 1 Bst. u) betreffend die Nichtbeachtung des Sterneintrages im Telefonbuch ins UWG aufgenommen. Mit dieser Bestimmung wird die Nichtbeachtung des Vermerks im Telefonbuch, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte oder die Weitergabe von dessen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zur unlauteren Werbe- und Verkaufsmethode erklärt. Wir möchten darauf hinweisen, dass es nicht die Aufgabe des SECO ist, diese Bestimmung auszulegen. Dies wird Aufgabe der Gerichte sein.
Das SECO kann Zivilklage oder Strafantrag gegen Personen oder Firmen einreichen, die systematisch den Sterneintrag missachten. Unser Klagerecht ist also auf Fälle beschränkt, bei denen durch unerbetene Werbeanrufe Kollektivinteressen verletzt oder gefährdet werden, d.h. die wirtschaftlichen Interessen einer Vielzahl von Personen verletzt sind. Gegen die Missachtung des Sterneintrags in Einzelfällen kann das SECO deshalb nicht intervenieren. Hier müssen sich die Betroffenen selber mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln wehren. Wenn eine genügende Zahl von Beschwerden gegen den gleichen Anrufer vorhanden ist, werden wir prüfen, ob wir vor der zuständigen kantonalen Instanz eine Strafklage einreichen werden.
Es ist Ihnen auch möglich, Strafantrag bei den zuständigen Strafbehörden oder Zivilklage beim zuständigen Zivilrichter einzureichen. Der Strafantrag kann an jedem beliebigen Polizeiposten hinterlegt werden. Es ist dann Sache der Polizei, den Antrag an die zuständige Untersuchungsbehörde weiterzuleiten. Die schriftlich formulierte Eingabe bei der Polizei sollte nebst der Beschreibung des Sachverhalts und den entsprechenden Beweismitteln folgenden Schlusssatz enthalten: "Aus all diesen Gründen stelle ich folgenden Antrag: Es sei gegen XY wegen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 Bst. u Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) ein Strafverfahren zu eröffnen und XY sei angemessen zu bestrafen." Die Strafantragsfrist beträgt drei Monate seit Kenntnis der Tat und des Täters.
Freundliche Grüsse
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Sekretariat Ressort Recht
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