Muss ich nicht, es reicht wenn man die Gesezte kennt. Vorallem der letzte Teil.
Liebe Grüsse
Straflose Aufzeichnungen von Telefongesprächen
Durch das StGB wird die Aufnahme von Telefongesprächen in folgenden zwei Fällen für straflos erklärt:
1. Wenn Gespräche mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufgenommen werden (Art. 179quinquies Abs. 1 Bst. a StGB) und
2. Wenn Gespräche im Geschäftsverkehr aufgenommen werden, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben (Art. 179quinquies Abs. 1 Bst. b StGB).
Aus datenschutzrechtlicher Sicht bedeutet diese Strafbefreiung des StGB, dass ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 31 Abs. 1 DSG geltend gemacht werden kann. Daher ist in den erwähnten beiden Fällen keine Einwilligung der Betroffenen notwendig.