Ich war am Neujahrstag etwas spazieren und habe den französischen Ort "Neuwiller" besucht. Die geografische Lage dieser Gemeinde ist recht speziell: Gegen Norde, Osten und Westen grenzt der Ort an schweizerisches Territorium.
Die sehr ländlich geprägte Gemeinde zählt heute rund 400 Einwohner und besteht im wesentlichen aus Einfamilienhäusern und Bauernhöfen.
Beim spazieren durch die eine Strasse ist mir aufgefallen, dass bei vielen Häusern die Telefonleitungen noch oberirdisch ins Haus geführt werden. Doch da machte ich die Entdeckung, dass scheinbar diese Zuleitungen nun mittels Glasfaserkabel erfolgen. Zuhause checkte ich willkürlich ein paar Adressen und die Verfügbarkeit von Glasfaser über die Seiten verschiedener französischer Provider und siehe da: Praktisch alles haben in diesem kleinen Dort eine Glasfaseranbindung. Scheinbar hat France Telecom (Orange) in diesem kleinen Dorf technisch massiv aufgerüstet! Und hierzulande trödelt man lieber etwas rum. Gut, dieses eine Dorf im Elsass, praktisch umgeben von der Schweiz ist wahrscheinlich nicht repräsentativ für ganz Frankreich.
Ich denke, Swisscom wird an den Orten, wo die 80 Mbit/s nicht über VDSL / g.fast erreicht werden können, auf hybride Lösungen wie z.B. den 5G Mobile Booster setzen oder die Verbindung im Rahmen der Grundversorgung gänzlich via Mobilnetz realisieren. Immerhin ist Swisscom in der guten Lage, dass ihr Mobilnetz sehr gut ausgebaut und dementsprechend einen hohen Datendurchsatz bietet.
Der Satellit ist auch noch, aber dann wahrscheinlich die letzte Lösung, wenn weder VDSL noch Mobilfunk machbar sind. Denke eine solche Anbindung ist relativ teuer und SC muss die Leistung extern einkaufen.
Frage mich aber, was der Artikel 14b (Subsidiarität) genau zu bedeuten hat?
Wie muss man das verstehen? Also angenommen der Festnetzanschluss erreicht an einer Adresse die geforderten 80 Mbit/s nicht, über das Mobilnetz ist es aber problemlos möglich, wird auf ein Angebot der Grundversorgung verzichtet und man verweist den Kunden an ein Mobile-Produkt innerhalb der Swisscom.
Oder was, wenn der Kunde an einem TV-Kabelnetz eines Mitbewerbers angeschlossen ist, welches die geforderten 80 Mbit/s noch liefern könnte, Swisscom aber nicht? Hat dieser Kunde dennoch Anspruch auf eine Alternativlösung von Swisscom? Denn das TV-Kabel ist ja nicht Swisscom und somit käme die Konzessionsnehmerin ihrem Grundversorgungsauftrag nicht nach...
Vor vielen Jahren, als noch die ADSL- Technik auf dem Markt vertreten war, richtete ich einem Bekannten ein Internetanschluss zu hause ein. Dort gab es aber eine technische Einschränkung, welche den ADSL- Betrieb verunmöglichte (irgend so eine komische Schaltung, welche die Leitung, wenn kein Gespräch geführt wurde, trennte. Also eine Art abgesetzte Zentrale wo nicht jede Teilnehmeranschlussleistung eine Amtsleitung bis in die Zentrale hatte, dies war aber vor dem Rollout von FFTS / FFTC). Dieser Kunde erhielt dann von Swisscom einen Router mit einer SIM- Karte und konnte so auf das Internet zugreifen. Ich habe ihm das damals installiert und es funktionierte einwandfrei. Der Kunde hätte einen Kabelanschluss in der Wohnung gehabt, wir waren uns aber beide einig, dass man mit UPC (oder damals hiess es noch Cablecom), keinen Deal eingehen sollte, ausser man hat Bock auf Ärger.