@1e5
GWG, 2. Kaptel, 1. Abschnitt, Artikel 3, Absatz 1:
Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.
der Punkt mit den inaktiven SIM karten geht an dich, da man diese ja nicht nutzen kann. wobei man für die aktivierung und registrierung natürlich wieder im shop vorbei schauen müsste.
woher du jedoch wissen willst, dass die nicht aktiven nummern nicht auch verfallen und recycelt werden, ist mir schleierhaft, schliesslich weiss die swisscom sehr wohl, welche nummern sie zur verfügung hat.
und solange die nummer nicht aktiv ist, kann man ja auch damit machen, was man will (wenn zB eine wunschnummer aufgeschaltet wird)
sag doch bescheid, wenn du von der swisscom die entsprechende antwort erhalten hast.