Die Zeit wird kommen:
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Art. 12 Abs. 1 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen ihre Dienste bündeln, sofern sie diese Dienste auch einzeln anbieten.
Art. 12 Bündelung von Diensten Der bestehende Artikel 12 soll von den marktbeherrschenden FDA auf alle FDA ausgedehnt werden. Wer einen Fernmeldedienst, der Teil eines Bündels ist, nicht möchte, soll die Möglichkeit haben, diesen Dienst nicht zu beziehen. Eine Preisregulierung ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Welche Dienste einzeln anzubieten sind, will der Bundesrat angesichts des technischen Wandels nicht auf Gesetzesstufe 36 Vgl. Art. 9 Abs. 1 FDV. 48 regeln. Er plant die Pflicht, Dienste einzeln anzubieten, für Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, Internetzugang und Fernsehen. Dies entspricht einem Kundenbedürfnis.
Stellungsnahme Swisscom:
2.1.3 Bündelung von Diensten (Art.l2 Abs.l VE-FMG) Art. 12 Abs.l des geltenden FMG sieht vor, dass marktbeherrschende FDA ihre Dien ste nur dann bündeln dü rfe n, wenn sie die im Bündel enthaltenen Dien ste auch einzeln anbieten. Vorbehalten bleiben gemass Art. 12 Abs. 2 FMG technische, wirtschaftliche, Qua litats- oder Sicherheitsgründe, welche erfordern, dass die Dienste im Bündel angeboten werden. Das UVEK mochte diese Verpflichtung nun ausweiten und sie nicht mehr nur marktbeherrschenden Unternehmen, sondern allen FDA, unabhangig von ihrer Marktstellung, auferlegen. Begründet wird dieser Eingriff in die Produktgesta ltungsfreiheit der FDA mit der angeblichen Bindungswirkung von Bündeln und da mit, dass Kundinnen und Kunden [… ]die verschiedenen Dienste gerne separat bei verschiedenen Anbieterinnen beziehen würden. A us zahlreichen Anfragen an dos BAKOM geht hervor, dass es viele Konsumentinnen und Konsumenten stOrt, dass sie teils Dienste beziehen müssen, die sie nicht wollen, und dafür dann auch noch mehr zahlen müssen ais sie vermutlichfür einzelne Dienste des Bündels zahlen würden. Viele wünschen sich z. B. lediglich einen lnternetanschluss, um über diesen Anschluss alternative Ange bote (bspw. im Bereich Vo/P-Telefonie oder Web-TV) in Anspruch nehmen zu konnen. Teils ist jedoch beifast allen lnternetangeboten derselben Anbieterin zumindest ein einfaches TV-Angebot enthalten. ln einem solchen Fa// wiire ein Kunde, dessen Priiferenzen zu TV mit Web-TV genügend befriedigt sind, unter amstiinden besser gestelit, wenn im Preis des lnternetangebots kein TV-Angebot enthalten wiire. […]. Die FDA, welche ihre Dienste teils nur via Bündelung in den Markt einführen, schriinken die Kundinnen und Kundenfaktisch in der Wahl, sich bei einem Teil des Bündelsfür einfür unter li!l mstiinden geeigneteres Angebot der Konkurrenz zu entscheiden, ein. 40 Gerade das gewah lte Beispiel, wonach viele sich ledigl ich einen lnternetanschluss wünschten, zeigt, dass es eine dera rtige Pflicht nicht braucht, wei l es durchaus moglich ist, lediglich einen lnternetanschluss zu erha lten. So bietet Swisscom mit Internet 250 und Internet 50 reine lnternetansch lüsse an. Auch bei Sunrise sind lnterneta nsch lüsse oh ne TV erhaltlich (wobei hier Festnetztelefonie oh ne Aufpreis da bei ist). Das trifft auch für die lnternetabonnemente von anderen Anbietern wie green und lnit7 zu. Nach Auffassung von Swisscom handelt es sich somit um ein Scheinproblem. Bezeichnenderwei se 39 Vgl. dazu NZZ vom 22. Januar 2016. S. 28 (abrufbar unter http://www.nzz.ch/wirtschaft/wirtschaftspolitik/neue·rahmenbedingungen-fuer·die-digitale·schweiz-ld.4400)..) •o Vgl. dazu den Erlauterungsbericht. 5. 18. • SWISSCOm Seite 19 von 39 legt auch das UVEK im Erlauterungsbericht nicht dar, inwiefern Dien ste aufdem Markt nur im Bündel und nicht auch einzeln bezogen werden kônnen. Einzig die Kabelnetzbetre iber bieten den lnternetzugang zusammen m it dem TV-Angebot an. Dies hat technische Gründe41, denn im Kabelfernsehnetz lasst sich das TV-Grundangebot nicht nach einzelnen Kunden freischalte n. Ein nicht plombierter Kabelanschlu ss, der Voraussetzung für das lnternetangebot ist, liefert immer auch die Fernsehsignale des TV-Cru ndangebots m it. Deshalb sind der TV-Ansch lu ss und das TV-Gru ndangebot Voraussetzung für die anderen Angebot e {Telefonie und Intern et ). Art. 12 Abs. 2 FMG -welcher auch nach einer Revision des FMG Bestand haben würde- sieht denn auch vor. dass Dienste nicht einzeln angeboten werden müssen, w enn dies aus t echnischen. w irtschaftl iche n. Qualitats- oder Sicherheitsgründen nicht moglich ist. Aus diesen- wirtschaftlichen - Gründen bieten FDA wie Sunrise und Swisscom den Fernsehdienst auch nicht separat an, denn für den Konsum von Fernsehprogrammen ist ein Fernmeldeanschluss notwendig. Kundinnen und Kunden sind trotzdem nicht gezwungen, Fernsehen bei den Tel ekomanbietern zu beziehen, da sie wie gezeigt einen reinen lnternetanschluss abonnieren und separat Web-TV-Dienste konsumieren kônnen. Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 VE-FMG lasst überdies offen, welche Dienste auch einzeln angeboten werden müssten.lm Erlaut erungsbericht wird zwar aufgelistet. welche Dienste von dieser pfiicht betroffen waren42, allerdings sieht der Gesetzestext keine entsprechende Beschrankung vor, d.h. potenziell kônnten auch SMS, MMS etc. von dieser separaten Angebotspflicht erfasst werden. Die Rechtsunsicherheit ware da mit sehr gross. Ein Eingriff i n den Markt kann sich nur rechtfertigen, wenn ein Marktversagen vorliegt. Davon kann indes keine Rede sein, wie oben gezeigt wurde {..Scheinproblem"). Zudem sieht das geltende FMG bereits eine solche Pflicht vor, al lerdings richtigerweise beschrankt auf marktbeherrschende Unternehmen (Art. 12 Abs. 1 FMG}. Das UVEK erkennt zu Recht. dass Bündel ôkonomisch Sinn machen und der Kauf eines Bündelprodukts wegen der anfallenden Verbundvorteile und wegen Vorteilen beim Kauf (..alles aus einer Hand") für die Ku ndinnen und Kunden günstig ist43. Die Folgeru ng. wonach es sich rechtfert igen würde. die Pflicht. Bündelprodukte auch einzel n anzubieten. auf ein zelne, noch zu bestimmende Dienste zu beschranken, ergibt sich aus d ieser Erkenntnis indes gerade nicht. lm Gegenteil müsste aus den angeführten Gründen von einer solchen Pflicht gan zlich Abstand genommen werden. zumal die Einzelprodukte wiegezeigt erhaltl ich sind. Ferner sind die Behauptungen des UVEK, wonach die Haushalte Dienstleistungen, die sie nicht môchten, potenziell mitbezahlen müssten44, unbegründet. Wie das UVEK an einem anderen Ort zu Recht bemerkt, kônnen Bündelprodukte aufgrund von Verbundvorteilen günstiger angeboten werden ais die separaten Produkte. d.h. der Kauf der separaten Produkte muss teurer sein ais der Kauf dieser Produkte im •1 Auf der lnternetseite von upc cablecom (http:ljwww.upc-cablecom.ch/deD erscheinen Fernsehangebote zunachst ais separate Ange· bote. Beim Bestellprozess wird in einer Fussnote dann darauf hingewiesen, dass ein Anschluss bei upc cablecom oder einem Partnernetz Voraussetzung ist (.Voraussetzung ist ein rückwegtauglicher 3·in·l Kabe/anschluss von upc cablecom oder einem unserer Partnernetze. Die Kostenfür diesen Anschluss (in der Regel CHF 33.95/Mt.) sind bei M ietwohnungen meistens in den Nebenkosten enthalten.Î <2 Vgl. dazu den Erla uterungsbericht, S. 47 f. ~ Vgl. dazu den Erlauter ungsber icht, S. 37. 44 Vgl. dazu den Erlauteru nesbericht. S. 18 und 5.106. • SWISSCOm Seite 20von 39 Bündel. Zudem misst ein Kunde, der ein Bündelprodukt kauft, diesem Bündel mindestens den Wert des Kaufpreises zu; andernfalls würde er das Bündel nicht kaufen. Würden nun die Bündelprodukte separat angeboten und gabe es keine Verbundvorteile, dann müsste der Preis der einzelnen Prod ukte dem Bündelpreis entsprechen (ansonsten kame der Kauf der Produkte im Bündel einer Strafe gleich, was keine rat ionale Strategie ware). Also würde der Kunde auch bei separatem Verkauf beide Produkte kaufen, d.h. es ware für ihn einerlei, ob Bündel oder separate Produkte. Dies würde sich nur dann anders verhalten, w enn er einzelne Produkte günstiger bei einem Anbieter und an dere günstiger bei anderen Anbietern erwerben kënnte, d.h. wenn die Anbieter die Produkte separat an bieten würden. Das ist heute wie gezeigt indes bereits der Fa li, d.h. die gewünschte Wah lfreiheit besteht bereits. Ein Eingriff der Behërde in den Markt ware somit mit keinerle i Vorteil en verbunden, sondern würde bloss gewichtige Nachtei le mit sich bringen (Marktverzerrungen, grosser administrativer Aufwand für Behërde und Unternehmen). Der gep lante Eingriff in die Produktgestaltungsfreiheit der FDA ist unbegründet und daher abzulehnen.
Diese Lobby gilt es zu bodigen. Klar das Swisscom dies nicht möchte. Wo wären sie auch heute noch ohne TV? 😉