1. Das Recht auf Sonderkündigung besteht
Da Swisscom die Preise einseitig anpasst, hat man grundsätzlich das Recht, den Vertrag vorzeitig zu beenden, auch wenn die Mindestlaufzeit noch bis 2027 liefe. Eine einseitige Vertragsänderung bricht die ursprüngliche Laufzeitbindung.
2. Der Zeitpunkt ist entscheidend
„Promotionen mit fixem Abopreis“:
Was das bedeutet:
Da Ihre Promotion (2-Jahresvertrag) erst im Mai 2027 endet, erlaubt Swisscom Ihnen laut diesem Text die Sonderkündigung zwar, aber erst auf diesen Termin hin.
Das Problem: Swisscom hat Ihr Internet bereits am 10. April 2026 abgeschaltet. Damit hat Swisscom den Vertrag von sich aus faktisch bereits beendet.
3. Warum die 2′124 CHF trotzdem unzulässig sind
Wenn Swisscom das Internet am 10. April abstellt, können sie nicht gleichzeitig Schadenersatz für die restliche Laufzeit bis 2027 fordern.
Da Swisscom die Dienste bereits im April 2026 eingestellt hat, hat man die Kündigung faktisch akzeptiert. Eine Strafgebühr von über 2′000 CHF für Dienste, die Swisscom nun gar nicht mehr liefert, ist rechtlich „ungerechtfertigte Bereicherung“. Zudem ist die Information zur Sonderkündigung bei Promotionen in dem Text so kompliziert formuliert, dass sie viele Kunden in die Irre führt – auch dies ist ein Punkt für die Schlichtungsstelle.