Werner Sehr guter und wichtiger Punkt, Danke für den Input da sieht man der Hobby Nerd mit persönlichem Know-How
Aber deine rechtliche Einschätzung hält einer genauen Prüfung der Vertragsgrundlagen und des Schweizer Obligationenrechts (OR) nicht stand.
Lass uns die Fakten anschauen, statt über ‚Hobby-Know-how‘ zu spekulieren:
1. Die ausdrückliche Zusage der Swisscom (siehe dein Screenshot):
In der offiziellen Mitteilung der Swisscom zur Preisanpassung steht schwarz auf weiss:„Falls du mit der Preisanpassung nicht einverstanden bist, hast du das Recht, dein Abo bis zum 31. Mai 2025 kostenlos zu kündigen […]“
Hier steht kein Sternchen, kein Verweis auf laufende Promotionen und keine Einschränkung. Wer eine solche pauschale Zusage macht, ist rechtlich daran gebunden. Eine nachträgliche Forderung von CHF X widerspricht der eigenen schriftlichen Zusage des Unternehmens.
2. Wesentliche Vertragsänderung (Art. 1 ff. OR):
Ein Vertrag basiert auf übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen. Der Preis ist ein wesentlicher Vertragspunkt. Ändert eine Partei diesen Preis einseitig, ist das ein Angebot zur Vertragsänderung. Lehnt der Kunde dieses Angebot ab, endet das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der Änderung – und zwar ohne Strafgebühr, da die Vertragsauflösung durch die Preiserhöhung der Gegenseite provoziert wurde.
3. Das ‚Promotion‘-Argument ist ein Trugschluss:
Eine Promotion ist lediglich ein Rabatt auf den Grundpreis. Wenn Swisscom den Grundpreis anhebt, ändert sie das gesamte Preisgefüge des Vertrags. Es spielt keine Rolle, ob gerade ein Rabatt läuft – die vertragliche Grundlage wird einseitig verschlechtert. Ein Sonderkündigungsrecht ‚erst nach Ablauf der Promotion‘ zu gewähren, würde bedeuten, dass der Kunde gezwungen wäre, eine einseitige Vertragsänderung für den Rest der Laufzeit zu akzeptieren. Das ist rechtlich im Schweizer Konsumentenschutz nicht haltbar.
4. Treu und Glauben (Art. 2 ZGB):
Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, Kunden schriftlich ein ‚kostenloses Kündigungsrecht‘ zuzusichern, nur um sie dann durch automatisierte Systeme mit vierstelligen Strafsummen zu schikanieren, in der Hoffnung, dass sie den rechtlichen Weg scheuen.
Fazit: Hier wird nicht ‚korrekt gehandelt‘, hier wird mit der Unwissenheit der Kunden gespielt. Wenn die eigene Kommunikation der Swisscom ein kostenloses Kündigungsrecht verspricht, dann hat das System das umzusetzen.
Und zum Glück gibt es in der Schweiz einen funktionierenden Konsumentenschutz und ein klares allgemeines Vertragsrecht. Denn seien wir ehrlich: Nicht jeder hat die Zeit oder die Ressourcen, sich durch Geschäftsberichte und Gesetzestexte zu wühlen. Ein Unternehmen wie Swisscom sollte dieses Vertrauen nicht als Freipass nutzen, um rechtlich wackelige Forderungen durchzudrücken.
Mir geht es hier nicht darum, jemandem ‚eins reinzuwischen‘. Es geht um Marktfairness. Swisscom rechtfertigt ihre massiv höheren Preise gegenüber Anbietern wie Wingo (die ja exakt dasselbe Netz nutzen) immer mit dem ‚Premium-Service‘ und der ‚persönlichen Betreuung‘.
Zum Abschluss noch ein Fakt zu meinem und meiner Mutter persönlichem Fall: Wir hatten beide keine laufenden Promotionen. Wir waren über Jahrzehnte einfach nur loyale, treue Kunden, die nie reklamiert oder nach Rabatten gefeilscht haben. Dass das System uns nun trotzdem mit vierstelligen Strafgebühren belegt, zeigt doch nur, wie blind und fehleranfällig diese Prozesse geworden sind.
Wahre Grösse und Professionalität würde bedeuten, solche Fehler im eigenen System proaktiv zu finden und zu korrigieren, statt die Kunden als ‚Bittsteller‘ in die Warteschleife zu schicken. Ich hoffe sehr, dass Swisscom hier die Kurve kriegt und wieder zu den Werten zurückfindet, für die wir als Schweizer Kunden so lange gerne mehr bezahlt haben.