Lori-77
Das Eigentum der FTTH-Netzbesitzer geht rechtlich gesehen immer nur bis zum BEP, inkl. des BEP selbst.
Es ist zwar in der gelebten Praxis durchaus üblich, dass bei flächendeckenden FTTH-Ausbauten auch die Inhouse-Erschliessung bis zu einer dezentralen OTO-Dose ebenfalls vom Netzbauer übernommen wird, das ist aber einfach ein Geschenk an die Liegenschaftseigentümer zwecks marketingmässiger Förderung der Abo-Nutzung.
Will nun ein zweiter Netzbauer den bereits installierten BEP des ersten Netzbauers mitbenutzen, was im Grundkonzept einer OTO-Dose mit 4 Fasern und separierten Plugs ja schon immer vorgesehen war und für den Endkunden sowieso die absolut beste Lösung darstellt, dann benötigt er das Einverständnis des Besitzers des bereits bestehenden BEP, also des ersten Netzbauers.
Die Frage in diesem bis jetzt noch nicht so häufigen Fall der doppelten FTTH-Erschliessung ist nun natürlich was für ein Denken sich beim ersten Netzbauer durchsetzt:
Der gesunde Menschenverstand und das Kundeninteresse und ein mögliches Recht auf Gegenseitigkeit der BEP- Mitbenutzung, oder der reine Futterneid und die Idee den Ausbau des zweiten Netzbauers möglichst maximal zu verteuern, weil er ja doch ein Konkurrent auf dem physischen Netzbaumarkt ist?