Ja danke TuxOne.
Tja ich bestätige hier den Sachverhalt.
Will man einen Nummerportierung machen, d.h. die eigene bestehende Telefonnnummer zum "nächsten" Anbieter mitnehmen, geht das nur, indem man diesen "nächsten" / neuen Anbieter mit dem Auftrag der Nummerportierung beauftragt. Was normalerweise mit dem Abschliessen einen neuen Abos/Vertrag mit diesem neuen Anbieter einhergeht.
Kündigt man ZUERST beim bestehenden Anbieter, und bestellt man DANACH beim neuen Anbieter ein Abo inkl. Nummerportierung, so gilt der Antrag dieses neuen Anbieters auf die Nummerportierung als "massgebende" Kündigung, d.h. die frühestmögliche Kündigungsfrist wird ab diesem Antrag an gerechnet. Die vorgängige Kündigung wird "aufgehoben", was mMn rechtlich unzulässig ist, da es ein rechtlich verbindlicher Antrag ist. Lässt man es "darauf ankommen", dass man auf diese ursprüngliche Kündigung besteht beim bestehenden Anbieter, läuft es wohl darauf hinaus, dass man dann die bestehende Nummer einfach nicht "mitnehmen" kann.
Ich meine, einfach nur bescheuert. Bestimmt von einem betonierten Vollblut-Bürokrat erdacht. Anscheinend gibt es keinerlei ergänzende Regelungen, wie z.B. vernünftigerweise eine Frist (innerhalb der Kündigungsfrist), innerhalb der man die Nummerportierung beantragen kann NACH der vollzogenen Kündigung beim bestehenden Anbieter. Ein hoffnungsloser bürokratischer Fall...
Gruss
EDIT: Was eigentlich im oben angegebenen Dokument: http://www.bakom.admin.ch/org/grundlagen/00563/00564/00659/index.html?lang=de
auch bestätigt wird, sofern mein Juristendeutschverständnis gut genug ist.
Kap. 5.1 Anforderung 2b
Wird ein Vertrag über das Erbringen von Fernmeldediensten
von der ursprünglichen FDA, der Kundin oder dem Kunden
gekündigt, so kann die Kundin oder der Kunde die Portierung
der durch die Kündigung betroffenen Nummern durch eine
aufnehmende FDA bis spätestens am letzten Tag der
Kündigungsfrist verlangen. Sollten dabei wegen nicht
einhaltbaren Fristen, die gemäss den vorliegenden TAV
gelten, Betriebsunterbrüche der betroffenen Nummern
auftreten, muss die Kundin oder der Kunde dies akzeptieren.